Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der CCE AG für Gewerbetreibende
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Sodenthaler Mineralbrunnen GmbH für Gewerbetreibende
AVB der CCE AG
Stand: 01.06.2009
1. Allgemeines
1.1.
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG einschließlich sämtlicher Zweigniederlassungen (im Folgenden "CCE AG" genannt) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden "Kunden" genannt) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB"), wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil der CCE AG abweichen. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der CCE AG gelten auch dann, wenn die CCE AG in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Verkaufsbedingungen der CCE AG abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
1.2.
Änderungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die CCE AG bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die CCE AG absenden.
1.3.
Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der CCE AG und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der jeweiligen Niederlassung der CCE AG, der auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist.
1.4.
Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. Die CCE AG ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
1.5.
Dem Kunden steht es frei, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke Dritter zu listen, zu kaufen und weiterzuverkaufen.
1.6.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl der CCE AG das für den Sitz der jeweiligen Niederlassung der CCE AG, die auf der Rechnung genannt ist, zuständige Gericht oder Berlin.
1.7.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
1.8.
Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an den für "The Coca-Cola Company" eingetragenen Marken zustehen.
1.9.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
2. Angebot, Lieferung / Abholung, Gefahrübergang
2.1.
Die Angebote der CCE AG sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen der CCE AG und dem Kunden nichts Anderes ergibt.
2.2.
Die Lieferverpflichtungen der CCE AG stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Grund- und Einsatzstoffe, die die CCE AG zur Herstellung ihrer Produkte benötigt, inklusive technischer Geräte sowie für Handelsware.
2.3.
Der Umfang der Lieferpflicht der CCE AG, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2.4.
Die CCE AG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
2.5.
Die Transportgefahr geht nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt die CCE AG den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt die CCE AG das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.
2.6.
Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs der CCE AG sind beim Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.
2.7.
Bei einem Verkauf ab Werk platziert die CCE AG die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die CCE AG ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder von seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die CCE AG erfolgt nicht. Die CCE AG haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
2.8.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist die CCE AG berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
2.9.
Der Kunde ist verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und diese unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterzuverkaufen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung
3.1.
Die Lieferungen erfolgen zu den jeweils aktuell gültigen Preisen gemäß den Preislisten der CCE AG (d. h., die gesetzliche MwSt. ist im Preis nicht enthalten) abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder Ähnlichem. Hinzu kommen das Pfandgeld sowie anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben und Zölle. Bei Einwegverpackungen, die nicht dem Pflichtpfand gemäß VerpackungsVO unterliegen, ist das von der CCE AG an ein duales System abzuführende Lizenzentgelt in den Verkaufspreisen enthalten.
3.2.
Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
3.3.
Die CCE AG behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, einschließlich Bezug von Vormaterialien, eintreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
3.4.
Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist einschließlich des Pfandgeldes für Leergut (Ziffer 6.6.) sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde die CCE AG ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten der CCE AG erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.
3.5.
Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der CCE AG, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug.
Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
3.6.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die CCE AG unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Kann die CCE AG einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, der CCE AG nachzuweisen, dass der CCE AG als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.7.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der CCE AG Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), ist die CCE AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die CCE AG verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.
3.8.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der CCE AG aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der CCE AG eingeräumten Rückvergütungen, Rabatte, Werbekostenzuschüsse usw.
4. Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten
4.1.
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen der CCE AG bleibt die gelieferte Ware Eigentum der CCE AG ("Vorbehaltsware"). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
4.2.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die CCE AG ab. Die CCE AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die CCE AG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der CCE AG in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
4.3.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der CCE AG hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
4.4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die CCE AG berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.
4.5.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und Verträgen um mehr als 20 %, kann der Kunde insofern Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der CCE AG verlangen.
5. Verletzung von Vertragspflichten durch die CCE AG
5.1.
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber der CCE AG die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.
5.2.
Die CCE AG hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CCE AG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder von eigenen Mitarbeitern oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
5.3.
Im Fall der Verletzung von anderen als den in Ziffer 5.2. genannten Vertragspflichten haftet die CCE AG nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der CCE AG selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
5.4.
Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt der CCE AG.
5.5.
Die Haftung der CCE AG für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
5.6.
Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen die CCE AG nur geltend machen, wenn er der CCE AG derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch die CCE AG bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht).
5.7.
Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.6. gelten auch bei einer deliktischen Haftung der CCE AG.
5.8.
Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.7. gelten nicht für Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gem. § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.9.
Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, der CCE AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, dass die CCE AG vorübergehend nicht in der Lage ist zu liefern.
5.10.
Lieferfristen nach Ziffer 2.3. und Nachfristen nach Ziffer 5.9. verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn die CCE AG an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Veränderungen des zur Verfügung stehenden Wassers – insbesondere Mineralwassers – und sonstiger, für die Herstellung der Ware erforderlicher, Grundstoffe, bei Betriebsstörungen (z.B. Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel etc.), Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten der CCE AG, wenn diese Umstände nicht von der CCE AG verschuldet sind. Die CCE AG wird ihre Kunden im Rahmen von Bestellungen unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren.
5.11.
Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von der CCE AG gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die CCE AG sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für die CCE AG als Gegenmuster sichergestellt wird.
5.12.
Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.
5.13.
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber der CCE AG nach § 478 BGB durch die Bestimmungen der Ziffern 5.3. und 5.6. unberührt.
5.14.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach 5.13. gilt
§ 479 BGB.
6. Leergut und Pfandgeld
6.1.
Flaschen, Kästen, Behälter und CO2 -Behälter sowie sonstiges zur Wiederverwendung bestimmtes Leer- und Transportgut (im Folgenden als Leergut bezeichnet) und Paletten bleiben unveräußerliches Eigentum der CCE AG und werden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung gestellt. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut und die Paletten, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung oder Verwendung für eigene wirtschaftliche Zwecke ist unzulässig und berechtigt die CCE AG zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes und der Paletten einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die CCE AG abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden der CCE AG unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
6.2.
Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfandgeld gegen Verluste von Leergut bei seiner Kundschaft zu schützen.
6.3.
Der Kunde hat der CCE AG oder einem von der CCE AG benannten Dritten das Leergut und die Paletten in einwandfreiem Zustand so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung zur Verfügung zu stellen. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn, aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für die CCE AG eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.
6.4.
Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet. Leergut, das mit dem gelieferten Material nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben.
6.5.
Erfolgt gegenüber dem von der CCE AG schriftlich ausgegebenen Auszug über das gelieferte Material und das zurückgegebene Leergut innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt, sofern die CCE AG den Kunden auf dem Auszug auf die Frist und deren Bedeutung hingewiesen hat.
6.6.
Zur Sicherung des Eigentums an Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe wird ein Pfandgeld in der von der CCE AG allgemein festgesetzten Höhe erhoben. Der Kunde ist trotz Hinterlegung des Pfandgeldes zur Rückgabe des Leergutes, das gemäß Ziffer 6.1. bis 6.4. unveräußerliches Eigentum der CCE AG bleibt, verpflichtet.
6.7.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes gemäß Ziffer 6.3. wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben.
6.8.
Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht nicht nach, so ist die CCE AG berechtigt, das erhobene Pfandgeld als Ersatz für das nicht zurückgegebene Leergut einzubehalten, sofern kein niedrigerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird. Leergut, das nach Fälligkeit vom Kunden zur Rückgabe angeboten wird und für das der Kunde bereits Ersatz nach dieser Bestimmung geleistet hat, kann von der CCE AG gegen Erstattung der Ersatzzahlung zurückgenommen werden.
7. Datenschutz
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass die CCE AG sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Daten betreffen z. B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten. Eine Übermittlung der o. g. Daten erfolgt innerhalb der Coca-Cola Organisation einschließlich Datentransfer in die USA, an externe Dienstleister im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung – wie z.B. zum Zwecke der Rechnungserstellung an externe Rechenzentren – und im Rahmen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs. Soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der CCE AG erforderlich ist, übermittelt die CCE AG Daten an Inkasso-Unternehmen. Die CCE AG stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt werden.
AVB der Sodenthaler Mineralbrunnen GmbH
Stand: 01.06.2009
1. Allgemeines
1.1.
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Sodenthaler Mineralbrunnen GmbH (im Folgenden “SODENTHALER GMBH” genannt) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden “Kunden” genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AVB”), wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil der SODENTHALER GMBH abweichen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der SODENTHALER GMBH gelten auch dann, wenn die SODENTHALER GMBH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der SODENTHALER GMBH abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
1.2.
Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die SODENTHALER GMBH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die SODENTHALER GMBH absenden.
1.3.
Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der SODENTHALER GMBH und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz der SODENTHALER GMBH.
1.4.
Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. Die SODENTHALER GMBH ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
1.5.
Dem Kunden steht es frei, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke Dritter zu listen, zu kaufen und weiterzuverkaufen.
1.6.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, der Sitz der SODENTHALER GMBH oder Berlin. Die SODENTHALER GMBH ist ebenfalls berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.
1.7.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
1.8.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder in Fällen einer Lücke sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig ist und die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
2. Angebot, Lieferung/Abholung, Gefahrübergang
2.1.
Die Angebote der SODENTHALER GMBH sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen der SODENTHALER GMBH und dem Kunden nichts Anderes ergibt.
2.2.
Die Lieferverpflichtungen der SODENTHALER GMBH stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Grund- und Einsatzstoffe, die die SODENTHALER GMBH zur Herstellung ihrer Produkte benötigt, inklusive technischer Geräte sowie für Handelsware.
2.3.
Der Umfang der Lieferpflicht der SODENTHALER GMBH, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2.4.
Die SODENTHALER GMBH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
2.5.
Die Transportgefahr geht nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt die SODENTHALER GMBH den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt die SODENTHALER GMBH das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.
2.6.
Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs der SODENTHALER GMBH sind bei den Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.
2.7.
Bei einem Verkauf ab Werk platziert die SODENTHALER GMBH die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die SODENTHALER GMBH ist nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die SODENTHALER GMBH erfolgt nicht. Die SODENTHALER GMBH haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
2.8.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist die SODENTHALER GMBH berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
2.9.
Der Kunde ist verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und diese unter Berücksichtigung des Mindeshaltbarkeitsdatums weiterzuverkaufen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung
3.1.
Die Lieferungen erfolgen zu den jeweils aktuell gültigen Preisen gemäß den Preislisten der SODENTHALER GMBH (d. h. die gesetzliche MWSt. ist im Preis nicht enthalten) abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder ähnlichem. Hinzu kommen das Pfandgeld sowie anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben und Zölle. Bei Einwegverpackungen, die nicht dem Pflichtpfand gemäß Verpackungs-VO unterliegen, ist das von der SODENTHALER GMBH an ein Duales System abzuführende Lizenzentgelt in den Verkaufspreisen enthalten.
3.2.
Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
3.3.
Die SODENTHALER GMBH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, einschließlich Bezug von Vormaterialien, eintreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
3.4.
Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist einschließlich des Pfandgeldes für Leergut (Ziffer 6.7.) sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde die SODENTHALER GMBH ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten der SODENTHALER GMBH erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.
3.5.
Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der SODENTHALER GMBH, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
3.6.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die SODENTHALER GMBH unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Kann die SODENTHALER GMBH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, der SODENTHALER GMBH nachzuweisen, dass der SODENTHALER GMBH als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.7.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der SODENTHALER GMBH Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), ist die SODENTHALER GMBH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die SODENTHALER GMBH verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.
3.8.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der SODENTHALER GMBH aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der SODENTHALER GMBH eingeräumten Rückvergütungen, Rabatte, Werbekostenzuschüsse usw.
4. Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten
4.1.
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen der SODENTHALER GMBH bleibt die gelieferte Ware Eigentum der SODENTHALER GMBH (“Vorbehaltsware”). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
4.2.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die SODENTHALER GMBH ab. Die SODENTHALER GMBH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die SODENTHALER GMBH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SODENTHALER GMBH in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
4.3.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der SODENTHALER GMBH hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
4.4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die SODENTHALER GMBH berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.
4.5.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und Verträgen um mehr als 20%, kann der Kunde insofern Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der SODENTHALER GMBH verlangen.
5. Verletzung von Vertragspflichten durch die SODENTHALER GMBH
5.1.
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber der SODENTHALER GMBH die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.
5.2.
Die SODENTHALER GMBH hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SODENTHALER GMBH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder von eigenen Mitarbeitern oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
5.3.
Im Fall der Verletzung von anderen als den in Ziffer 5.2. genannten Vertragspflichten haftet die SODENTHALER GMBH nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der SODENTHALER GMBH selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
5.4.
Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt der SODENTHALER GMBH.
5.5.
Die Haftung der SODENTHALER GMBH für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
5.6.
Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen die SODENTHALER GMBH nur geltend machen, wenn er der SODENTHALER GMBH derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch die SODENTHALER GMBH bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht).
5.7.
Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.6. gelten auch bei einer deliktischen Haftung der SODENTHALER GMBH.
5.8.
Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.7. gelten nicht für Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gem. § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangel
sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.9.
Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, der SODENTHALER GMBH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, dass die SODENTHALER GMBH vorübergehend zur Lieferung nicht in der Lage ist.
5.10.
Lieferfristen nach Ziff. 2.3. und Nachfristen nach Ziff. 5.9. verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn die SODENTHALER GMBH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Veränderungen des zur Verfügung stehenden Wassers – insbesondere Mineralwassers – und sonstigen für die Herstellung der Ware erforderlichen Grundstoffen, bei Betriebsstörungen (z.B. Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel etc.), Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten der SODENTHALER GMBH, wenn diese Umstände nicht von der SODENTHALER GMBH verschuldet sind. Die SODENTHALER GMBH wird ihre Kunden im Rahmen von Bestellungen unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren.
5.11.
Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von der SODENTHALER GMBH gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die SODENTHALER GMBH sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für die SODENTHALER GMBH als Gegenmuster sichergestellt wird.
5.12.
Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.
5.13.
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber der SODENTHALER GMBH nach § 478 BGB durch die Bestimmungen der Ziffern 5.3. und 5.6. unberührt.
5.14.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach 5.13. gilt § 479 BGB.
6. Leergut und Pfandgeld
6.1.
Flaschen, Kästen, Behälter und CO2-Behälter sowie sonstiges zur Wiederverwendung bestimmtes Leer- und Transportgut (im folgenden als Leergut bezeichnet) und Paletten bleiben unveräußerliches Eigentum der SODENTHALER GMBH und werden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung gestellt. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut und die Paletten, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung oder Verwendung für eigene wirtschaftliche Zwecke ist unzulässig und berechtigt die SODENTHALER GMBH zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes und der Paletten einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die SODENTHALER GMBH abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden der SODENTHALER GMBH unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
6.2.
Setzt der Kunde Leergut und Paletten missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er Leergut insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist die Sodenthaler GmbH berechtigt, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen.
6.3.
Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfandgeld gegen Verluste von Leergut bei seiner Kundschaft zu schützen.
6.4.
Der Kunde hat der SODENTHALER GMBH oder einem von der SODENTHALER GMBH benannten Dritten das Leergut und die Paletten in einwandfreiem Zustand so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung zur Verfügung zu stellen. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn, aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für die SODENTHALER GMBH eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.
6.5.
Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben.
6.6.
Erfolgt gegenüber dem von der SODENTHALER GMBH schriftlich ausgegebenen Auszug über das gelieferte und zurückgegebene Leergut innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt, sofern die CCEAG den Kunden auf dem Auszug auf die Frist und deren Bedeutung hingewiesen hat.
6.7.
Zur Sicherung des Eigentums an Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe wird ein Pfandgeld in der von der SODENTHALER GMBH allgemein festgesetzten Höhe erhoben. Der Kunde ist trotz Hinterlegung des Pfandgeldes zur Rückgabe des Leergutes, das gemäß Ziffer 6.1. bis 6.4. unveräußerliches Eigentum der SODENTHALER GMBH bleibt, verpflichtet. Ansprüche auf Erstattung des hinterlegten Pfandgeldes können nur im Falle der Betriebsveräußerung durch den Kunden abgetreten werden.
6.8.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes gemäß Ziffer 6.3. wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben.
6.9.
Gibt der Kunde eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Leergut zurück als er bezogen hat, so ist die Sodenthaler GmbH berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
6.10.
Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht nicht nach, so ist die SODENTHALER GMBH berechtigt, das erhobene Pfandgeld als Ersatz für das nicht zurückgegebene Leergut einzubehalten, sofern kein niedrigerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird. Leergut, das nach Fälligkeit vom Kunden zur Rückgabe angeboten wird und für das der Kunde bereits Ersatz nach dieser Bestimmung geleistet hat, kann von der SODENTHALER GMBH gegen Erstattung der Ersatzzahlung zurückgenommen werden.
6.11.
Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sodenthaler GmbH kann die Sodenthaler GmbH eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinen Kunden vorhandenen Bestand an Waren und Leergut verlangen.
6.12.
Die vorstehenden Regelungen der Ziffern unter 6.1. bis 6.11. gelten insbesondere für alles zur Wiederbefülllung bestimmte Mehrwegleergut, das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“ und/oder dem Warenzeichen „GDB“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den Ziffern 6.1. bis 6.11. geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Kunden ebenfalls beliefert haben.
7. Datenschutz
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass die SODENTHALER GMBH sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Daten betreffen z. B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten. Eine Übermittlung der o. g. Daten erfolgt innerhalb der Coca-Cola Organisation einschließlich Datentransfer in die USA, an externe Dienstleister im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung – wie z.B. zum Zwecke der Rechnungserstellung an externe Rechenzentren - und im Rahmen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs. Soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der SODENTHALER GMBH erforderlich ist, übermittelt die SODENTHALER GMBH Daten an Inkasso-Unternehmen. Die SODENTHALER GMBH stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt werden.
